Vereinssatzung des Ersten Handharmonika-Clubs Mutterstadt e.V.

vom 7. Februar 1984 in der Fassung der Änderungen vom 15. Mai 1997 und 7. Juli 2005

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen: 1. Handharmonika-Club Mutterstadt e.V.
Er wurde am 11. Oktober 1933 gegründet und hat seinen Sitz in Mutterstadt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. Februar 1984 wurde er am 25. März 1986 unter Nummer 1756 im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein eingetragen.

§2

Der 1. Handharmonika-Club Mutterstadt e.V. ist eine Vereinigung von Harmonika- und Akkordeonspielern und Spielern sonstiger Musikinstrumente sowie Freunden eigenen Musizierens und Singens.
Der Verein erstrebt die gemeinsame Pflege, Ausbreitung und Veredelung der Musik aller Stilrichtungen unter besonderem Einsatz von Harmonika-Instrumenten. Er will in erster Linie erzieherisch wirken, will die musikalische Ausbildung der Jugend fördern, die Musizierfreudigkeit der Menschen wecken und pflegen sowie durch Beratung und Schulung die Weiterbildung betreiben.

Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ersatz von nachgewiesenen Kosten, Aufwandsentschädigungen für besondere Tätigkeiten aufgrund vertraglicher Rechtsbeziehungen (insbesondere für Dirigenten und Übungsleiter) und die Teilnahme an geförderten Aktivitäten im Rahmen des Vereinsgeschehens sind keine Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Näheres über die Auflösung des Vereins regelt §12.

II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§3

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§4

Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Ende des auf die Bekanntgabe folgenden Quartals.
Mit Mitgliedern, die ein Betreuungsangebot des Vereins wahrnehmen, können hiervon abweichende kürzere oder längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

§5

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§6

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben, Anträge zu stellen und Wünsche vorzubringen.
Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Durch einen Erziehungsberechtigten kann jedoch das Stimmrecht wahrgenommen werden. Dieser Erziehungsberechtigte ist nicht wählbar.
Jugendliche haben ab dem 16. Lebensjahr aktives Stimmrecht und können in Ausschüsse nach §§ 10 und 11 gewählt werden.

§7

Die Mitglieder haben sich so zu verhalten, dass sie den Anforderungen der Mitgliedschaft gerecht werden. Sie haben den Verein nach innen und außen in korrekter Weise zu vertreten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge regelmäßig zu entrichten.

IV. Organisation des Vereins

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung
  3. Ausschüsse

§8

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, zwei Schriftführern und bis zu sechs Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Amtszeit des Vorstands sind zwei Revisoren zu bestellen mit der Aufgabe, die rechtmäßige Kassenführung zu überprüfen.
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassier.
Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden vom 1. Vorsitzenden allein, in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden mit dem Kassier gemeinsam abgegeben.

§9

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung im "AMTSBLATT der Gemeinde Mutterstadt" unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge fest.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe. Einfache Mehrheit entscheidet. Beantragt mindestens ein Drittel der Anwesenden schriftliche Stimmabgabe, so ist dem Antrag stattzugeben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden erforderlich, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10

Für besondere Aufgabenbereiche können Ausschüsse gebildet werden. Zuständigkeit, Zusammensetzung und Bezeichnung eines Ausschusses bestimmt die Mitgliederversammlung.
Ausschuss-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre in Abstimmung mit der Wahlzeit des Vorstands, sofern die Mitgliederversammlung im Einzelfall keine kürzere Wahlzeit beschließt. Vor Ablauf der Wahlzeit ausscheidende Ausschuss-Mitglieder brauchen nicht durch Ergänzungswahlen ersetzt zu werden.
Ausschüsse wählen innerhalb von 3 Wochen nach ihrer Wahl aus ihren Reihen einen Ausschuss-Vorsitzenden und -Stellvertreter und informieren hierüber den Vorstand.
Ausschuss-Sitzungen werden schriftlich oder mündlich, möglichst eine Woche vorher, einberufen. Niederschriften von Ausschuss-Sitzungen sind vom jeweiligen Ausschuss-Vorsitzenden zu unterschreiben. Darüber hinaus gelten für Wahlen von Ausschuss-Mitgliedern, Wahlen innerhalb von Ausschüssen und für Ausschuss-Sitzungen die Bestimmungen von § 9 entsprechend. Ausschuss-Sitzungen und Niederschriften sind dem Vorsitzenden unverzüglich bekannt zugeben.
Der Vorsitzende hat zu allen Ausschuss-Sitzungen Teilnahmerecht.
Ausschüsse haben die Aufgabe, Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten ihrer Zuständigkeit zu entwickeln, vorzubereiten und bei Bedarf mit Einbeziehung sonstiger Funktionsträger und Mitglieder des Vereins durchzuführen. Sie haben in ihrer Tätigkeit stets das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und in finanziellen Belangen mit dem Kassier herzustellen.
Dem Vorstand gegenüber sind Ausschüsse berichtspflichtig.
Programme für Veranstaltungen sind vor Vervielfältigung und Bekanntgabe dem Vorstand zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

 

§11

Ausschüsse nach § 10 sollen mindestens für folgende Zuständigkeiten gebildet werden:

  1. Musikalische Belange nach §2 Absatz 2 dieser Satzung. Diesem Ausschuss gehört neben den Gewählten auch der Dirigent des Ersten Orchesters an. Soweit Belange von Übungsgruppen bzw. anderen Orchestern berührt werden, sollen die jeweiligen Übungsleiter/Dirigenten beigezogen werden.
  2. Veranstaltungen, die der Unterhaltung und Geselligkeit im Sinne eines kameradschaftlichen Vereinslebens dienen.

§12

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Gemeinde Mutterstadt zu. Diese ist verpflichtet, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

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